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   OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13   

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OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13 (https://dejure.org/2013,29713)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2013 - 2 Wx 247/13 (https://dejure.org/2013,29713)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 2 Wx 247/13 (https://dejure.org/2013,29713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Löschung einer Vormerkung nach Versterben des Begünstigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19; BGB § 883
    Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung nach Versterben des Begünstigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Löschung einer Auflassungsvormerkung kann nach Versterben des Begünstigten Vorlage eines Erbscheines erfordern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung einer Auflassungsvormerkung kann nach Versterben des Begünstigten Vorlage eines Erbscheines erfordern

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1321
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es, ebenso wie für deren Eintragung, grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 46 Rdn. 7; jeweils m.w.Nachw.).

    An die Führung dieses Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-)Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 590 [juris-Rz. 12]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; jeweils m.w.Nachw.).

    Diesen Grundsätzen, die sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchgesetzt haben (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010; 282 [juris-Rz. 23 ff.]; OLG Düsseldorf, NotBZ 2011, 231 [juris-Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2012, 1591 [juris-Rz. 19 f.]; jeweils m.w.Nachw.), hat sich auch der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (2 Wx 98/09 = FGPrax 2010, 14 ff.; ebenso Beschluss vom 04.10.2010 - 2 Wx 128/10), angeschlossen; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Da nämlich infolge der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen (vgl. BGHZ 143, 175 ff. = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 587; im Grundsatz ebenso auch BGHZ 193, 152 ff. = DNotZ 2012, 609 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene Vormerkung inzwischen einen anderen Anspruch sichert, kann in Fällen wie dem vorliegenden eine Vormerkung grundsätzlich nur noch mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden.

    Hieran fehlt es, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (BGHZ 193, 152 [juris-Rz. 16 ff.]).

  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung bedarf es, ebenso wie für deren Eintragung, grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 46 Rdn. 7; jeweils m.w.Nachw.).

    An die Führung dieses Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151 [juris-Rz. 9]; Senat, FGPrax 2010, 14 [juris-Rz. 9]; Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 37).

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Da nämlich infolge der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen (vgl. BGHZ 143, 175 ff. = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 587; im Grundsatz ebenso auch BGHZ 193, 152 ff. = DNotZ 2012, 609 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene Vormerkung inzwischen einen anderen Anspruch sichert, kann in Fällen wie dem vorliegenden eine Vormerkung grundsätzlich nur noch mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden.
  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Da nämlich infolge der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen (vgl. BGHZ 143, 175 ff. = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 587; im Grundsatz ebenso auch BGHZ 193, 152 ff. = DNotZ 2012, 609 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Grundbuch eingetragene Vormerkung inzwischen einen anderen Anspruch sichert, kann in Fällen wie dem vorliegenden eine Vormerkung grundsätzlich nur noch mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Diesen Grundsätzen, die sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchgesetzt haben (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010; 282 [juris-Rz. 23 ff.]; OLG Düsseldorf, NotBZ 2011, 231 [juris-Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2012, 1591 [juris-Rz. 19 f.]; jeweils m.w.Nachw.), hat sich auch der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (2 Wx 98/09 = FGPrax 2010, 14 ff.; ebenso Beschluss vom 04.10.2010 - 2 Wx 128/10), angeschlossen; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Wx 266/10

    Voraussetzungen der Löschung einer ein Vorkaufsrecht sichernden Vormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Diesen Grundsätzen, die sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchgesetzt haben (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010; 282 [juris-Rz. 23 ff.]; OLG Düsseldorf, NotBZ 2011, 231 [juris-Rz. 20 f.]; OLG Frankfurt/M., FamRZ 2012, 1591 [juris-Rz. 19 f.]; jeweils m.w.Nachw.), hat sich auch der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (2 Wx 98/09 = FGPrax 2010, 14 ff.; ebenso Beschluss vom 04.10.2010 - 2 Wx 128/10), angeschlossen; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 15 W 629/10

    Anforderungen an die Feststellung des Erlöschens des durch eine Vormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Schließlich vermag auch der Hinweis der Beteiligten auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.01.2011 (15 W 629/10 = DNotZ 2011, 691 ff.) keine andere Bewertung zu rechtfertigen.
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 31/12

    Vormerkung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (Senat, Beschluss vom 20.01.2010 - 2 Wx 109/09 [juris-Rz. 12]; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 14 [juris-Rz. 23]).
  • OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des

    Auszug aus OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13
    Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen angesichts der vorbezeichneten Rechtslage überhaupt die Möglichkeit für den Nachweis der negativen Tatsache bestehen kann, dass die Vormerkung nicht nachträglich "aufgeladen" worden ist (vgl. etwa für den Sonderfall, dass der ursprünglich gesicherte Übereignungsanspruch erfüllt worden ist: OLG Schleswig, FGPrax 2011, 72, [juris-Rz. 22 ff.]).
  • BayObLG, 07.11.1996 - 2Z BR 111/96

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung; keine

  • OLG Köln, 20.01.2010 - 2 Wx 109/09

    Maßgebliches Recht für das Grundbuchverfahren in Übergangsfällen; Zulässigkeit

  • OLG Köln, 06.01.2020 - 2 Wx 373/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der dem Antragsteller obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; Senat, FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711; BayObLG FGPrax 2002, 151).

    Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711).

    Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (Senat, FamRZ 2014, 1321-1323; Senat, FGPrax 2010, 14; OLG München ZEV 2016, 708-711).

  • OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17

    Auslegung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich der Entstehung eines

    An die Führung dieses Nachweises sind zwar, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Senat, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 Wx 247/13, FamRZ 2014, 1321 ff. m.w.N.; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 22, Rn. 37).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-)Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (Senat, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 Wx 247/13, FamRZ 2014, 1321 ff. m.w.N.).

    Hier sind - anders als in dem vom Senat am 16.10.2013 entschiedenen Fall (Senat, FamRZ 2014, 1321 ff.) - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass das Rücktrittsrecht von den Berechtigten - wie im vorliegenden Fall - bereits ausgeübt worden ist, vererblich sein sollte.

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